Auszug aus Fördermittelrichtlinie BAFA


8. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Biomasse-Anlagen:
8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung.

Dazu zählen:
• Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
• Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz
• Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz.

8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa), und technische Anforderungen müssen eingehalten werden:

a.) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Bio-
masse gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV):
• Kohlenmonoxid
250 mg/m3 bei Nennwärmeleistung,
250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
• staubförmige Emissionen: 50 mg/m3,
• Kesselwirkungsgrad: mindestens 89 %.

8.3 Scheitholzvergaserkessel nach Nr. 11.2.1 c) sind nur förderfähig, sofern es sich um Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Nummer 8.2 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.

Förderfähige Kessel:

Solo Plus 30 STD (33 kW)

Solo Plus 30 Lambda Control (29,4 kW)

Solo Plus 50 Lambda Control (48 kW)

Der Zuschuß beträgt 1.125,- € je installierte Kesselanlage.

Herstellererklärung S.P. 30std., 33kW .pdf

Herstellererklärung S.P. 30 LC, 29,8kW.pdf

Herstellererklärung S.P. 50 LC, 48kW.pdf