Auszug
aus Fördermittelrichtlinie BAFA
8. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von
Biomasse-Anlagen:
8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von
fester Biomasse für die thermische Nutzung.
Dazu zählen:
• Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
• Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz
• Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw.
Holzhackschnitzeln und Scheitholz.
8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa), und
technische Anforderungen müssen eingehalten werden:
a.) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu
1000 kW für den Einsatz naturbelassener Bio-
masse gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 4, 5, 5a
oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
(1. BImSchV):
• Kohlenmonoxid
250 mg/m3 bei Nennwärmeleistung,
250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3
Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
• staubförmige Emissionen: 50 mg/m3,
• Kesselwirkungsgrad: mindestens 89 %.
8.3 Scheitholzvergaserkessel nach Nr. 11.2.1 c) sind nur
förderfähig, sofern es sich um Anlagen mit Leistungs-
und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der
Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im
Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem
Mindestspeichervolumen von 55 l/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage
muss nachgewiesen sein, dass die in Nummer 8.2 genannten
Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
Förderfähige
Kessel:
Solo
Plus 30 STD (33 kW)
Solo
Plus 30 Lambda Control (29,4 kW)
Solo
Plus 50 Lambda Control (48 kW)
Der
Zuschuß beträgt 1.125,- € je installierte
Kesselanlage.
Herstellererklärung S.P. 30std.,
33kW .pdf
Herstellererklärung S.P. 30 LC,
29,8kW.pdf
Herstellererklärung S.P. 50 LC,
48kW.pdf