Auszug
aus Fördermittelrichtlinie BAFA
8. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von
Biomasse-Anlagen:
8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester
Biomasse für die thermische Nutzung.
Dazu zählen:
• Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
• Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz
• Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw.
Holzhackschnitzeln und Scheitholz.
8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt
an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa),
und technische Anforderungen müssen eingehalten werden:
a.) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis
zu 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Bio-
masse gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV):
• Kohlenmonoxid
250 mg/m3 bei Nennwärmeleistung,
250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach §
3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
• staubförmige Emissionen: 50 mg/m3,
• Kesselwirkungsgrad: mindestens 89 %.
8.3 Scheitholzvergaserkessel nach Nr. 11.2.1 c) sind nur förderfähig,
sofern es sich um Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
(Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung
mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW
handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass
die in Nummer 8.2 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade
eingehalten werden.
Förderfähige Kessel:
Solo Innova 30 STD (33 kW)
Solo Innova 30 Lambda Control
(29,4 kW)
Solo Innova 50 Lambda Control
(48 kW)
Der
Zuschuß beträgt 1.125,- € je installierte Kesselanlage.
Herstellererklärung
S.I. 30std., 33kW .pdf
Herstellererklärung
S.I. 30 LC, 29,8kW.pdf
Herstellererklärung
S.I. 50 LC, 48kW.pdf